Gartenordnung-Rasenaecker

 

Gartenordnung für die Gartenanlage Rasenäcker

1. Bestimmungen aus dem Generalpachtvertrag

zwischen der Stadt Heilbronn und der Bezirksgruppe der Gartenfreunde Heilbronn e.V.
bindend für den Zwischenpachtvertrag der Bezirksgruppe der Gartenfreunde Heilbronn e.V. mit den Gartenfreunden Rasenäcker Heilbronn-Böckingen e.V., sowie bindend für die Unterpachtverträge zwischen den Gartenfreunden Rasenäcker Heilbronn-Böckingen e.V. und deren Pächtern.
( Pos. 1.1 – 1.5. )

1.1 Die Verpachtung des Pachtgegenstandes erfolgt als Dauerkleingarten, wobei bestimmend ist, dass ein Kleingarten ein Grundstück ist, das ein Unterpächter mit seiner Familie ausschließlich zur eigenen Versorgung und Erholung überwiegend als Obst- und Gemüsegarten bewirtschaftet. Der Kleingarten ist ein Teil einer eingefriedeten Gesamtanlage, die tagsüber jedermann zugänglich ist und damit auch der Erholung der gesamten Bevölkerung dient.

1.2 Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist zu beachten:

a) eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung.

b) der Anbau verschiedener Fruchtarten des eigenen Bedarfs zur Ernährung des Kleingärtners und seiner Familie.

c) eine regelmäßige Arbeitstätigkeit des Kleingärtners im Garten, wobei das reine Anlegen von Ziergärten nicht gestattet ist.

1.3 a) Obstbäume sind nur als Niederobstbäume (Spalier- oder Buschform) zulässig. Als Schattenspender im Bereich des Sitzplatzes ist ein Obstbaumhalbstamm ( keinen Falles jedoch Hochstamm ) zulässig.

b) Süßkirschen sind nur auf den Halbstammunterlagen Weinrot 158 und Gisela 5 zulässig. Die Stammhöhe darf max. 1,6 m betragen. Der Pächter ist gegenüber der Vereinsleitung nachweispflichtig, d.h. die Baumschule hat auf der Rechnung dem Pächter die Sorte und die Unterlage zu bescheinigen. Diese Rechnung kann im Bedarfsfall der Vereinsleitung vorgelegt werden.

1.4 Um eine geordnete Bewirtschaftung zu ermöglichen sind folgende Verbote zu beachten:

a) jede gewerbliche Betätigung auf dem Pachtgelände, soweit sie nicht im Interesse des Vereins liegt und von der Verpächterin nicht schriftlich zugelassen wurde

b) das Halten und laufen lassen von Tieren jeglicher Art; darunter fällt auch das Halten von Bienenvölkern

c) das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten. Eine Ausnahme sind die Vereinsaktivitäten ( Beispiel: Jugendgruppenlager, Sommerfest )

d) das Befahren der Wege innerhalb der Gartenanlage mit LKW. Die Hauptwege dürfen mit dem PKW zum Zwecke der Be- und Entladung befahren werden. Ein längeres Abstellen der Fahrzeuge auf den Wegen ist unzulässig. Bei wiederholtem Zuwiderhandeln wird das Fahrverbot auf PKW erweitert.

1.5 Das Kleingartengelände befindet sich in der weiteren Zone des rechtskräftigen Wasserschutzgebiets „Hochterrassenschotter“ wofür die Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Heilbronn, auf den Gemarkungen Leingarten, Heilbronn und Heilbronn Frankenbach, Heilbronn-Böckingen vom 12.07.1975 maßgebend ist.

Zum Schutze sind folgende Auflagen einzuhalten:

a) Bohrbrunnen zum Entnehmen von Grundwasser dürfen nicht niedergebracht werden

b) bei der Verwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln müssen die Bestimmungen der Verordnung über Anwendungsverbote und –beschränkungen für Pflanzenschutzmittel in der Fassung von 1974 ( BGBl. 1 S.1204 ) in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden.
Für die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln muss das Pflanzenschutzmittelverzeichnis der biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft sowie der Pflanzenschutzkatalog des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt vom
1. August 1979 beachtet werden.

c) eine über die übliche Düngung hinausgehende Düngung mit künstlichem Dünger insbesondere mit Nitrat darf nicht erfolgen.

d) das Einrichten von Abortanlagen ( Fäkaliengruben ) ist untersagt.

2. Bestimmungen durch Beschluss der Pächterversammlung
2.1 Allgemeine Bestimmungen:

a) der Pächter ist verpflichtet seinen Kleingarten zu pflegen um damit zum guten Gesamteindruck der Gartenanlage beizutragen

b) der Kleingarten darf nicht als Lagerplatz, Abfalldeponie usw. zweckentfremdet werden

c) der Gartenausschuss führt mindestens einmal im Jahr eine Gartenbegehung nach rechtzeitiger Vorankündigung durch. Beanstandungen werden dem Pächter mitgeteilt und sind von diesem zu beheben

d) die Bestimmungen des Pachtvertrages haben vor denen der Gartenordnung Gültigkeit

e) die Gartenordnung ist für alle Pächter gültig

f) bei Verstößen gegen die Gartenordnung und nach schriftlicher Abmahnung kann der Garten gekündigt werden

g) Kosten die aufgrund von Verstößen gegen die im Pachtvertrag und der Gartenordnung festgelegten Bestimmungen entstehen sind vom Pächter zu tragen.

2.2 Anpflanzungen

a) Rasenflächen sollen in einem angemessenen Verhältnis zum Anbau anderer Kulturen stehen. In etwa 1/3 Freizeitgarten, 1/3 Gemüse, 1/3 Obstgarten. Zum Freizeitgarten zählen Laube, Pergola bzw. Sitzfläche, Blumen und Ziergehölze

b) bei Anpflanzungen ist auf die Nachbargärten Rücksicht zu nehmen, wobei die Bestimmungen des Nachbarrechts von Baden-Württemberg einzuhalten sind ( siehe Anhang )

c) auf Nadelgehölze sollte verzichtet werden. Sind welche vorhanden darf deren Endhöhe 2 Meter nicht überschreiten

d) sämtliche Wacholderarten sind verboten

e) Hecken als Umzäunung des Kleingartens sind nicht gestattet, die Gärten sind offen zu halten

f) bei der Anpflanzung von giftigen Zierpflanzen ( z.B. Seidelbast ) haftet der Pächter.

2.3 Kulturmaßnahmen

a) der Pächter ist verpflichtet, die Kulturen innerhalb seines Kleingartens zu pflegen, dies betrifft auch den Schnitt der Gehölze

b) der Pächter ist verpflichtet den Boden naturnah zu pflegen, d.h. der

Boden ist durch Kompost und andere organische Dünger sowie
durch Gründung, Mullchen, Mischkulturen usw. gesund zu erhalten
auf Torf sollte verzichtet werden. Die Düngung ist eng an dem tatsächlichen Bedarf der Pflanzen zu orientieren

c) dem integrierten Pflanzenschutz ist Vorrang einzuräumen. Es dürfen nur die im Anhang erlaubten Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden

d) chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung sind verboten (Herbizide)

e) Nützlinge ( Vögel, Igel, Echsen, Amphibien, Insekten usw. ) sind zu schützen und zu fördern. Arten und Pflanzenvielfalt ist anzustreben

f) auf Beschluss des Vereinsausschusses können Maßnahmen durch Beauftragte der Vereinsleitung durchgeführt werden. Die Kosten hierfür können auf die Pächter anteilmäßig umgelegt werden.

2.4 Fachberatung

a) im eigenen Interesse und im Hinblick auf die Gemeinschaft ist der Gartenpächter verpflichtet, an den fachlichen Veranstaltungen (Vorträge, Kurse und Gartenbegehungen) teilzunehmen. Sie dienen dem Ziel die fachlichen Voraussetzungen zum naturnahen Gärtnern zu erwerben und zu erweitern

b) die vom Bezirk ausgebildeten Fachberater stehen den Pächtern bei Fragen zum Garten beratend zur Seite.

2.5 Wegebenutzung und Wegeunterhaltung

a) die Wege dürfen nur nach den jeweiligen Bestimmungen ( siehe Pos. 1.4 d ) befahren werden. Für Schäden haftet der Verursacher. Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden ( 5 Km/h )

b) die Vereinsleitung kann das Befahren der Wege grundsätzlich oder zeitweilig untersagen

c) wenn Materialien auf Wege abgeladen werden ist für deren Beseitigung sofort zu sorgen

d) die Unterhaltung der Wege erfolgt nach Maßgabe der Vereinsleitung

e) Kraftfahrzeuge dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Parkplätzen
abgestellt werden. Die für gehbehinderte Personen ausgezeichneten Parkplätze dürfen nur vom berechtigten Personenkreis benutzt werden ( Schwerbeschädigtenausweis der Gehbehinderung ausweist )
Das Abstellen von Wohnwagen auf Park-, Pacht- oder Wegeflächen ist nicht gestattet

f) auf den Flächen der Gartenanlage gilt die Straßenverkehrsordnung.

2.6 Baulichkeiten

a) Baulichkeiten dürfen nur nach dem Lage- und Bebauungsplan und nach vorheriger Genehmigung erstellt werden

b) auf jeder Parzelle darf nur eine Laube in einfacher Bauweise errichtet werden ( § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz ). Weitere Baulichkeiten sind nicht zulässig. Anbauten Umbauten oder die Benutzung der Laube zu dauernden Wohnzwecken ist nicht statthaft

c) die ordnungsgemäße Unterhaltung der Baulichkeiten wird dem Pächter zur Pflicht gemacht. Hierzu gehört auch die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften über Farbgestaltung. Das Aussehen der Laube darf, außer der Farbgestaltung, nicht verändert werden

d) die versiegelten Flächen ( Laube, Terrasse, Wege ) sollen 10 % der Gartenfläche nicht überschreiten

e) Wassergefäße sind so abzudecken, dass Unfälle vermieden werden. Bei Unfällen haftet der Pächter

f) die Bauhöhe von gemauerten Grills darf 1 m nicht überschreiten

g) Gewächshäuser sind nicht gestattet ( § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz )

2.7 Kompost

a) Pflanzenabfälle und Küchenabfälle in roher Form
( z.B. Kartoffelschalen ect. – bitte mit Erde abdecken – ) sind im Rahmen einer ordnungsgemäßen Kompostierung im Garten zu verwehrten. Es ist nicht gestattet gekochte Küchenabfälle, Fleisch und Wurstabfälle sowie rohe Eierschalen in den Kompost einzubringen ( Schädlings- und Salmonellenbefall )

b) das Anlegen von Abfallplätzen ist nicht gestattet

c) Kompostanlagen müssen zweckmäßig angelegt sein und dürfen nicht an Hauptwegen, an der Nachbargrenze jedoch nur im gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand, eingerichtet werden ( es gilt das Baden-Württembergische Nachbarschaftsrecht ).

2.8 Teiche

a) Folienteiche sind bis zu einer Größe von 5 qm Wasserfläche und einer Wassertiefe von 80 cm erlaubt. Sie sollten aus ökologischen Gründen an einer Seite eine Flachzone aufweisen

b) aus Sicherheitsgründen sind Teiche so abzusichern, dass die Kleinkinder keinen direkten Zugang haben (laut Rechtsprechung ist mit einer 80 cm hohen Umzäunung der Sicherungspflicht genüge getan). Bei einem Unfall in Verbindung mit einem Teich haftet der Pächter

 

2.9 Gemeinschaftsanlagen

a) alle der Gemeinschaft dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Jeder Pächter ist verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die durch ihn, seine Angehörigen oder seine Gäste, verursacht werden. Er hat jeden entstandenen Schaden sofort der Vereinsleitung mitzuteilen

 

2.10 Wasserleitung

a) die Wasserleitung ist, ohne die Abzweigungen in die einzelnen Parzellen, eine Gemeinschaftsanlage. Bis zu diesen Abzweigungen wird die Wasserleitung gemeinschaftlich gewartet und unterhalten

b) im Bereich der Parzelle trägt der Pächter die Kosten für Reparatur und Unterhaltung

c) Leckstellen, erkennbar durch nasse Flecken an der Erdoberfläche, sind sofort der Vereinsleitung zu melden

d) die Pächter haben Grabarbeiten zum reparieren oder beseitigen eines Wasserrohrbruchs zuzulassen. Die Reparaturmannschaft ist verpflichtet Bepflanzungen nicht unnötig zu beschädigen und bei Bedarf sorgfältig auszugraben. Die Neubepflanzung hat der Pächter zu übernehmen

e) die Wasseruhren in den Parzellen werden im Spätherbst und im Frühjahr durch Beauftragte der Vereinsleitung ein-, ausgebaut und abgelesen

f) die Pächter sind verpflichtet an den Tagen des Wasseruhreneinbau- bzw. -ausbau den Montageplatz der Wasseruhr zugänglich zumachen

g) die Wasseruhren werden durch die Beauftragten der Vereinsleitung verplombt. Wird die Plombe oder der Plombendraht beschädigt ist dies sofort der Vereinsleitung zu melden. Ist die Plombe bzw. der Plombendraht beim Ausbau der Wasseruhren im Herbst beschädigt kann der Vereinsausschuss die zu bezahlende Wassermenge fest legen.

2.11 Allgemeine Ordnung

a) die Pächter und seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Gartenanlage gefährdet und was das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Es ist nicht gestattet mit Lärmverursachenden Geräten die Gemeinschaft zu stören. Die Benutzung von Motorgeräten ist nur in den in der Gemeindeordnung der Stadt Heilbronn festgelegten Zeiten gestattet

b) jeder Pächter hat sich über die Bekanntmachungen des Vereins zu informieren

c) eigenmächtige Änderungen von Anlagen und Einrichtungen die der Öffentlichkeit zugänglich sind bzw. der Gemeinschaft dienen sind untersagt

d) das Autowaschen auf dem Gelände der Gartenanlage, dazu zählt auch der Parkplatz, ist verboten ( Wasserschutzgebiet )

e) für die Streu- und Räumpflicht gilt die Polizeiverordnung der Stadt Heilbronn. Sie sagt aus, dass Anlieger bei Schnee oder Eis einen 1,5 m breiten Weg freihalten müssen. In unserem Fall sind Pächter Anlieger.

2.12 Gemeinschaftsarbeit

a) Gemeinschaftsarbeit ist Pflicht. Sie dient in erster Linie der Errichtung und Erhaltung der Kleingartenanlage und deren Einrichtung

b) bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen kann durch Angehörige oder andere Personen Ersatz gestellt werden. Diese Personen haben dem Leiter der jeweiligen Gemeinschaftsarbeit mitzuteilen für wen sie die Gemeinschaftsarbeit leisten

c) die Anzahl der zu leistenden Stunden bestimmt die Pächterversammlung. Die von der Stadt Heilbronn auferlegte Pflicht zum Erhalt und zur Pflege der Gartenanlage muss durch eine genügend hohe Anzahl von Stunden gewährleistet sein

d) für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist durch Beschluss der Pächterversammlung finanzieller Ersatz zu leisten. Die Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit wird dadurch nicht ersetzt

e) was als Gemeinschaftsarbeit anerkannt wird bestimmt der Vorstand, der Vereinsausschuss bzw. deren Beauftragte

f) die Vereinsleitung hat für die ordnungsgemäße Verbuchung und Abrechnung der geleisteten Stunden zu sorgen

g) Punkt g wird durch Punkt h ersetzt – wurde bei der Pächterversammlung am 24.01.2004 einstimmig durch die Pächter beschlossen

h) Die Gemeinschaftsarbeit wird durch eine verantwortliche Person kontrolliert und registriert

 

2.13 Gartenschätzung

a) bei Pächterwechsel erstellen Mitglieder des Gartenausschusses ein Sachwertgutachten des betreffenden Gartens. Dieses Gutachten wird nach den Richtlinien des Landesverbandes der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. und nach dem Bundeskleingartengesetz erstellt

b) im Sachwertgutachten festgestellte Mängel an Baulichkeiten, die nicht der normalen Abschreibung entsprechen, widerrechtliche Baulichkeiten und Anpflanzungen sind vom scheidenden Pächter zu entfernen oder werden vom Verein zu Lasten des scheidenden Pächters durch gewerbliche Unternehmen entfernt

c) das Sachwertgutachten ist Grundlage der Entschädigung des scheiden Pächters.

 

2.14 Inkrafttreten der Gartenordnung

Die Neufassung der Gartenordnung wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Pächterversammlung am 20. April 1996 beraten und einstimmig angenommen. Sie tritt mit diesem Datum in Kraft.

 

Heilbronn, den 04. August 2004

Die Vorstandschaft

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