Satzung-Gartenfreunde-Rasenaecker

Satzung der Gartenfreunde “Rasenäcker”
Heilbronn-Böckingen e.V.

Stand  02.05.2019

§1
Name, Sitz, Organisationsbereich und Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen:

Gartenfreunde Rasenäcker Heilbronn-Böckingen e.V.

Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Heilbronn der Gartenfreunde e.V.

a) Am 19.März 1994 wurde die Partnerschaft mit dem Kleingärtnerverein “Sonnenleite” e.V. Annaberg-Buchholz einstimmig beschlossen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn-Böckingen, seinen Gerichtsstand in Heilbronn

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4. Der Verein ist in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen – VR Nr… 679

§2
Zweck und Aufgaben

1.  Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Kleingärtner (Gartenfreunde) in Heilbronn-Böckingen. Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und  des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz, insbesondere durch die Förderung aller Maßnahmen, die der Bevölkerung zur  Gesunderhaltung und Erziehung zur Naturverbundenheit dienen.

 

3. Um diesen Zweck zu erreichen, stellt der Verein sich folgende Aufgaben:      

a) Grünanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, gemeinsam mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange zu schaffen und zu erhalten.

b) Dauerkleingartenanlagen und Gartenland als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach den kleingartenrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen in Generalpacht zu nehmen und in Unterpacht zu vergeben, sie zu unterhalten und zu pflegen.

c) In Zusammenarbeit mit der Stadt Heilbronn, Dauerkleingartenanlagen und Gartenland neu zu schaffen 

d) Fachvorträge und Beratungen durchzuführen, die die Mitglieder und alle Bürger zu einer gesunden, naturverbundenen Freizeitgestaltung, Erholung  und Entspannung im Garten, zur Landschaftspflege, zur Gartenkultur Pflanzenkunde und zur Erhaltung und Pflege öffentlichen Grüns anregen.

e) In allen grundsätzlichen Fragen, die dem Zweck und den Aufgaben der Gesamtorganisation dienen, Rechtsauskunft und Rechtsschutz, soweit zulässig, im Zusammenwirken mit dem Bezirksverband zu erteilen.

f) Die Jugend zur Naturverbundenheit zu erziehen und insbesondere die Deutsche Schreberjugend zu fördern.

g) Mit naturgemäßem Gärtnern auf die Erhaltung der Naturkreisläufe und des biologischen Gleichgewichts zu achten. Zur Verbesserung der Umwelt Wettbewerbe auf dem Gebiet des Kleingartenwesens durchzuführen.

h) Förderung der Musik und des Gesangs, soweit sie den Zielen des Vereins und der kleingärtnerischen Organisation dienen. Die Gruppenarbeit vollzieht sich im Einvernehmen mit dem Vorstand.        Der von der Gruppe gewählte Gruppenleiter ist Mitglied im Vereinsausschuss. Mit Zustimmung des Vorstands kann sich die Gruppe eine eigene Geschäftsordnung geben. Die Gruppe erstattet der Hauptversammlung einen Tätigkeitsbericht 3i – 3 j entsprechend. 

i)Förderung des Sports soweit sie den Zielen des Vereins und der kleingärtnerischen Organisation dienen. 

j) Förderung der Senioren

K) Förderung es Natur- und Umweltschutzes entsprechend 

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§3
Tätigkeiten im Verein

1. Alle Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich

2. Für ehrenamtliche Tätigkeiten werden auf Antrag Reisekosten und
Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerfreien gesetzlichen Möglichkeiten gewährt.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitgliedschaft 

a) Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand prüft den Antrag und entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet der Vereinsausschuss endgültig

b) Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins und des Bezirksverbandes anerkannt.

c) Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen

d) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme

e) Jedes Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung ausgehändigt und ist auf der Homepage   zur Einsicht hinterlegt.

f) Die Satzung des Bezirksverbandes ist beim Vorstand einzusehen

g) Im Einvernehmen mit dem Verein kann der Unterpachtvertrag mit beiden Ehepartnern abgeschlossen werden. Mitgliedschaft beider Ehepartner ist erforderlich.

2. Familienmitgliedschaft

a) Ehegatten und Familienangehörige eines Mitglieds können dem Verein  Sie zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrags

b) Beim Ausscheiden des ordentlichen Mitglieds endet auch die Familienmitgliedschaft

c) Auf Antrag können seitherige Familienmitglieder ordentliche Mitglieder werden

3. Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein von jedem Mitglied seine persönlichen Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt. Eine Weitergabe der Adressdaten erfolgt nur im Rahmen der Mitgliedschaft wie z. B. den Bezug der Verbandszeitung.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet bei:

a) Tod (bei Tod eines Mitglieds kann die Mitgliedschaft, auf Wunsch auf den nächsten Verwandten übergehen )

b) Austritt

c) Ausschluss

d) Auflösung des Vereins

§6
Austritt

1. Der Austritt muss spätestens am 30. September auf Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Beitrag für das kommende Jahr zu entrichten.

§7
Ausschluss

1.  Der Vereinsausschuss, von dem mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.

2.  Ausschließungsgründe sind insbesondere

a) grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, den  Unterpachtvertrag sowie die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) schwere Schädigung des Ansehens der Organisation
c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung.

3.  Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied unter Einräumung einer Frist von 2 Wochen zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vereinsausschuss.

4.  Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist Berufung bei der Hauptversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

5.  Während eines Ausschlussverfahren ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Ansprüche und Rechte an den Verein.

§8
Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen der Gesamtorganisation nach Maßgabe der Satzung und der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse und betroffenen Anordnungen Teilzunehmen. 

2. Die Mitglieder sind berechtigt, als gewählte Delegierte in der Bezirksdelegiertenversammlung die Interessen des Vereins mit Sitz und Stimme zu vertreten. Sie sind weiterhin berechtigt, Anträge an den Verein zu richten. Die Anzahl der Delegierten wird vom Bezirksverband vorgegeben. Der Vorstand ist automatisch Delegierter in der zulässigen Anzahl. Sie sind weiterhin berechtigt,  Anträge an den Verein zu richten.

 §9
Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins, des Bezirksverbandes zu beachten, die festgesetzten  Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.

§10
Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

a) aus dem Beitrag zum Bezirksverbandes Heilbronn der Gartenfreunde e.V.

b) aus dem Beitrag zum Verein. 

2. Eine Beitragserhöhung des Bezirksverbandes wird von deren zuständigen Organen beschlossen und ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend

3. Der Beitrag zum Verein und die Art des Einzugs werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt und beschlossen.

4. Der Jahresbeitrag ist gegen Rechnung, Überweisung oder Kontoeinzug auf das Konto des Vereins zum darin festgelegten Termin fällig. Bei Verzug kann der Verein nach einer Frist von 4 Wochen, bankübliche Verzugszinsen zu berechnen.

§11
Umlagen

1. Die Hauptversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen.

§12
Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vereinsausschuss

c) der Vorstand

d) der Ältestenrat

e) Wirtschaftsausschuss

f) Fachberatung

§13
Die Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt jährlich  in den ersten 6 Monaten des Jahres zusammen. 
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn: 

a) 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird

b) 3/4 der Ausschussmitglieder beschließen Unter Angabe der Tagesordnung ist die Hauptversammlung 2 Wochen vorher durch eine schriftliche Einladung einzuberufen. 

3. Für alle Angelegenheiten, welche die Gartenanlage Rasenäcker betreffen, beschließen anstelle der Hauptversammlung diejenigen Vereinsmitglieder, die Pächter eines Gartens in dieser Gartenanlage sind (Pächterversammlung). 

4. Die Bestimmungen des § 26 über das Zustandekommen von Beschlüssen in der Hauptversammlung gelten für die Pächterversammlung entsprechend.

§14
Beschlussfassung der Hauptversammlung

1. Der Beschlussfassung der Hauptversammlung ist vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes, der Fachberatung und der Revisoren

b) Entlastung des Gesamtvorstandes

c) Änderung der Satzung, Festsetzung des Vereinsbeitrages sowie die Zahl der Vereinsausschussmitglieder und die Erhebung von Umlagen

d) Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses

e) Wahl der Revisoren

f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags

g) Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die der Hauptversammlung zur Entscheidung eingereicht werden

h) Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Bezirksverbandes und Beschluss über das Vereinsvermögen unter Beachtung des § 28 Abs. 1

i) Anträge, die der Hauptversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, müssen 7 Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingereicht  werden. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht oder bei der Hauptversammlung gestellt wird, kann nur beraten werden, wenn kein Einspruch erfolgt.

§15
Der Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft und den Gruppenleitern und zwei von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder, dem Pressewart und dem Vereinsheimkassier. 

2. Der Vereinsausschuss wird vom 1.Vorsitzenden einberufen und trifft sich einmal im Monat ausgenommen in der Urlaubs-Ferienzeit.

3. Die Sitzung des Vereinsausschusses wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vereinsausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§16
Aufgaben des Vereinsausschusses

1. Sofern keine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden kann, entscheidet der Vereinsausschuss über:

a) Nachwahl, beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen solche Beschlüsse nicht bis zur nächsten Hauptversammlung vertagt werden können.

b)Vorbereitung aller Anträge, die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

c) in allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und eine Zurückstellung bis zur nächsten Hauptversammlung nicht möglich ist. 

d) Ehrung verdienter Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (siehe § 27) 

2. Fachberater, Gartenwarte und Obleute werden vom Vereinsausschuss berufen. Sie erledigen ihre Aufgaben in dessen Einvernehmen. Der Vereinsausschuss kann auch von einzelnen Untergruppen für diese Aufgabe bestimmte Personen bestätigen.

§17
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: 

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassier

2. Die unter § 17 Abs. 1a)-1d) aufgeführten Vorstandsmitglieder sind im Sinne von § 26 BGB Vorstand des Vereins. Vertretungsberechtigt sind je        2 Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu ermächtigen. Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied allein mit unbeschränkter Prozess- und Zustellungsvollmacht berechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch 4 Monate nach der regulären Amtszeit. 

4. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall seiner Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins. Eine Vorstandssitzung muss ein berufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der  Gründe verlangen.

§18

Aufgabenbereich des Vorstandes

1.) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft Satzung einem andern Vereinsorgan übertragen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Durchführung sämtlicher Beschlüsse des Vereins-,und Bezirksverbandes

b) Erstellung des Haushaltsplans sowie Abfassung des Geschäfts- und Kassenberichts

c) Vorbereitung und Einberufung aller Sitzungen und Versammlungen

d) die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes 

2. Geschäfte, die über den Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes hinaus gehen, bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses

3. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner  Zuständigkeit geben

§19
Der Kassier sowie der Vereinsheimkassier

1. Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen, einen Kassen- und        Vermögensbericht zu fertigen und sämtliche Unterlagen für die Revisoren bereitzustellen.

2. Der Kassier ist berechtigt und verpflichtet, auf Verlangen eines Vereinsorgans über die Kassenlage und das Vereinsvermögen Auskunft zu geben. Die Jahresabschluss Berichte (Kassen-, Vermögens- und Revisionsbericht) sind termingerecht dem Bezirksverband, zur Vorprüfung und Weiterleitung an den Landesverband, vorzulegen.

3. Der Vereinsheimkassier führt die Kassengeschäfte des Vereinsheimes. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen, einen Kassenbericht zu fertigen und sämtliche Unterlagen für die Revisoren bereitzustellen

§20
Der Kassier sowie der Vereinsheimkassier

1. Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen, einen Kassen- und Vermögensbericht zu fertigen und sämtliche Unterlagen für die Revisoren bereitzustellen.

2. Der Kassier ist berechtigt und verpflichtet, auf Verlangen eines Vereinsorgans über die Kassenlage und das Vereinsvermögen Auskunft zu geben. Die Jahresabschluss Berichte (Kassen-, Vermögens- und Revisionsbericht)

§21
Der Presswart

1. Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das Vereins Leben sowie für die nach dem Vereinszweck erforderliche Öffentlichkeitsarbeit

§22
Die Revisoren

1. Von der Hauptversammlung werden mindestens 2 Revisoren gewählt. Ihnen obliegt die Kassen- und Geschäftsführung jährlich mindestens einmal zu prüfen und hierüber einen Bericht abzugeben.

2. Die Revisoren sind berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Geschäftsführung und der Kassengeschäfte vorzunehmen.

§23
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung dient der Gestaltung des Vereinslebens, der fachlichen Schulung und der Pflege der Kameradschaft. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung kann schriftlich,  durch Anschlag, durch die öffentliche Presse oder sonst geeignete Mittel erfolgen.

§23a
Der Ältestenrat

1. Bei Meinungsverschiedenheiten oder Grundsatzfragen in der Vereinsentwicklung ist der Ältestenrat zuständig. Ihm können auch Aufgaben zugeschrieben werden, die der Funktion eines Schiedsgerichts gleich kommen.   

Der Ältestenrat soll also Meinungsverschiedenheiten im Verein, soweit nicht der Vorstand zuständig ist, besprechen und auf Ausgleich hinwirken. Dabei können, soweit die Satzung dies zulässt, auch Entscheidungen getroffen werden, insbesondere dann, wenn Mitglieder oder Gruppen des Vereins sich nicht  an die Satzung oder Gartenordnungen halten oder gar dagegen verstoßen.

2. Eine wichtige Aufgabe besteht darin, beim Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein mitzuwirken

3. Der Ältestenrat besteht aus Mitgliedern, die ehemals dem Vorstand angehört haben, sowie mindestens 2 der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder

4. Beschlüsse des Ältestenrats sind für die Beteiligten bindend

5. Mit Zustimmung des Vorstands kann sich der Ältestenrat eine eigene Geschäftsordnung geben

§24
Jugendarbeit

1.) Die Jugend bildet eine eigene Jugendgruppe. Sie ist Mitglied der Deutschen Schreberjugend, Landesverband Südwest. Die Jugendarbeit vollzieht sich im Rahmen der Satzung der Deutschen Schreberjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Verein. Der gewählte Jugendleiter ist Mitglied des Vereinsausschusses. Der Jugendleiter oder sein Stellvertreter erstattet der Hauptversammlung einen Tätigkeitsbericht.

§25
Frauengruppenarbeit

1.) Die Aufgabe der Frauengruppe richtet sich nach dem Zweck und den Aufgaben der gesamten Organisation sowie den örtlichen Erfordernissen.

2.) Die Frauenarbeit vollzieht sich im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die von den Frauen gewählte Frauengruppenleiterin ist Mitglied des Vereinsausschusses. Mit Zustimmung des Vorstands kann sich die Frauengruppe eine eigene Geschäftsordnung geben.

3.) Die Frauengruppe erstattet der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht

§26
Wahlen und Abstimmungen

1.) Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei wiederholter Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los

2.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst Eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist zu einer Satzungsänderung erforderlich

3.) Eine Mehrheit der abstimmenden anwesenden Mitglieder entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

4.) Beitragszahlende Familienmitglieder haben wie ordentliche Mitglieder Stimmrecht

§27
Ehrungen

1.) Ehrungen verdienter Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens können vom Vereinsausschuss nach den gegebenen Richtlinien vorgenommen werden.

2.) Ehrungen durch den Bezirksverband sind nach Beschluss des Vereinsausschusses durch den Vorstand beim Bezirksverband zu beantragen. 

3.) Würdigung : Am 3. März 1985 war die Geburtsstunde unseres Rasenäcker-Vereinsheims. In Würdigung dieses, für unseren Verein so wichtigen Ereignisses und des aufopferungsvollen Einsatzes unserer Vereinsgemeinschaft beim Bau des Rasenäcker Vereinsheimes wird im März eines jeden Jahres dieser Tag entsprechend gefeiert.

§28
Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks

1.) Die Auflösung des Vereins oder der Austritt aus dem Bezirksverband erfolgt durch die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. 

2.) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich

3.) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsmögen des Vereines an die Stadt Heilbronn. Der Empfänger des Vermögens hat dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

4.) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderung, welche die Zwecke des Vereins betreffen sind vor ihrem Inkrafttreten dem Bezirksverband mitzuteilen.

§29
Inkrafttreten

1.) Die Neufassung der Satzung wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung am                     beraten

 mit             Stimmen gegen                  Stimmen angenommen

 Sie tritt gemäß § 71 BGB mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft

 

 

2.) Der Vorstand ist zur Satzungsänderung dann berechtigt, wenn im Eintragungsverfahren Änderungen vom Registergericht verlangt werden oder durch Steuergesetzesänderungen Satzungsänderung wegen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erforderlich ist.

 

Datum: Heilbronn, den 29.05.2019 

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